Rente boostern – mit Arbeitgeber-Power!
Die gesetzliche Rente wird für viele nicht ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu sichern. Mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bieten wir unseren Mitarbeitern die Chance, clever vorzusorgen – und das mit Steuervorteilen und Zuschüssen vom Arbeitgeber! Durch die Entgeltumwandlung fließt ein Teil Ihres Bruttogehalts direkt in Ihre Altersvorsorge und wir stocken diese noch auf. Das Beste daran: Ihr Nettogehalt wird nur wenig belastet. Wir hoffen Ihnen damit attraktive Absicherungen und gute
Mehrwerte zu liefern, wobei wir uns das Ziel setzen, dieses Leistungsspektrum zukünftig weiterführend auszubauen.
Ihre Vorteile als Mitarbeiter
Darum ist eine bAV sinnvoll
- In 2025 können Beiträge bis zu 644 Euro monatlich steuerfrei eingezahlt werden.
- davon 322 Euro monatlich sozialabgabenfrei.
- Wir als Ihr Arbeitgeber beteiligen uns am Beitrag.
- Sie können Ihren Anspruch an Vermögenswirksamen Leistungen mit einfließen lassen
- Ihr finanzieller Aufwand für den Aufbau einer attraktiven Altersversorgung ist relativ niedrig.
- Sie haben die Möglichkeit, Ihren Vertrag bei einem Arbeitsplatzwechsel in ein anderes Unternehmen mitzunehmen.
- Ihre eingezahlten Beiträge sind auch bei einer Insolvenz des arbeitgebenden Unternehmens sicher.
Die Versorgungsordnung
Viele von Ihnen nutzen bereits die Vorteile einer betrieblichen Altersvorsorge. Mit dieser Vereinheitlichung wollen wir Ihnen allen diese Möglichkeit zu einheitlichen und faire Konditionen anbieten. Auf den folgenden Seiten haben wir die Fakten für Sie zusammengefasst.
Herzlichst
Ihre Geschäftsleitung
Vorbemerkung
Der Begriff „Arbeitnehmer“ sowie alle weiteren Personen-/Funktionsbezeichnungen in diesem Versorgungswerk sind neutral und stehen für beide Geschlechter. Arbeitnehmer im Sinne dieser Versorgungszusage sind alle in Voll- oder Teilzeit beschäftigten Personen.
1. Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
Auf Wunsch können Sie sich über Gehaltsverzicht eine Altersrente aufbauen, an der sich das Autohaus Gaida mit einer Zuschussleistung beteiligt. Die Versorgung erfolgt über eine Direktversicherung i. S. d. § 1b Abs. 2 BetrAVG.
Ihr umgewandeltes Entgelt zahlen wir für Sie in eine Rentenversicherung bei der Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. mit den Vorgaben des § 3 Nr. 63 EStG ein. Hier erhalten Sie besonders günstige Gruppenkonditionen.
Aus der Direktversicherung erhalten Sie ab dem vollendeten 67. Lebensjahr eine lebenslange monatliche Rentenzahlung. Die Höhe der Renten- oder Kapitalleistung sowie weitere Details zu der Versorgung richten sich nach der Versorgungszusage, den einzelvertraglichen Vereinbarungen, der Entgeltumwandlungsvereinbarung, dem Versicherungstarif und den Versicherungsbedingungen des Versicherers.
Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht für alle Arbeitnehmer, die ihr erstes Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerklasse 1-5 bei uns haben.
Für die Entgeltumwandlung können Sie Bestandteile Ihres Arbeitseinkommens und evtl. Sonderzahlungen verwenden.
Der Höchstbeitrag beträgt 8% der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze West, im Jahr 2025 sind dies EUR 644,-- monatlich. Hiervon sind 4 % der BBG steuer- und sozialversichersicherungsfrei und 4 % lediglich steuerfrei.
Die monatlichen Beiträge können zwischen EUR 25,-- und insgesamt EUR 644,-- (ges. Höchstgrenze 2025) frei gewählt werden.
2. Endgeldumwandlung
Wenn Sie an der Entgeltumwandlung teilnehmen, erhalten Sie folgende Arbeitgeberzuschüsse:
(bis zum Höchstbeitrag in Höhe von 4% der o.g. BBG als Maximalbeitrag – d.h. Entgeltumwandlung inkl. Arbeitgeberzuschuss = max. € 322,-- in 2025)
Auf Ihre Entgeltumwandlung erhalten Sie einen Zuschuss vom Arbeitgeber von 15 % Ihres Beitrages.
Unser Arbeitgeberzuschuss wird auf den gesetzlich vorgeschriebenen Zuschuss nach § 1 a Abs. 1a BetrAVG angerechnet.
3. Umwandlung Vermögenswirksamen Leistungen
Arbeitnehmer konnten bisher auf Antrag einen Zuschuss für die Vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von € 26,59 monatlich erhalten. Dies wird für bestehende Verträge bis zum Ablauf dieser Verträge unverändert weitergezahlt. Wer erstmalig nun einen Zuschuss für die Vermögenswirksamen Leistungen beantragt oder einen neuen Vertrag abschließen möchte, bekommt einen arbeitgeberfinanzierten Zuschuss für die betriebliche Altersversorgung in Höhe von € 30,00 monatlich. Ausgenommen hiervon sind nur Mitarbeiter, die bei Vertragsabschluss schon das 57. Lebensjahr überschritten haben. Diese können selber wählen, ob Sie den Zuschuss in Höhe von € 26,59 für die Vermögenswirksamen Leistungen nutzen oder aber einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung von € 30 in Anspruch nehmen.
Wenn der Zuschuss als Vermögenswirksame Leistung genutzt wird, unterliegt dieser der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.
4. Allgemeines
Ein Antrag auf Entgeltumwandlung muss dem Arbeitgeber einen Monat vor Entgeltumwandlungs-beginn schriftlich vorliegen.
Soweit das Gehalt Bemessungsgrundlage für sonstige Vergütungen ist, wird der Arbeitnehmer, der sich für die Entgeltumwandlung entschieden hat, hausintern so gestellt, als ob eine Umwandlung nicht erfolgt wäre.
Bitte beachten Sie die Besonderheiten zur Hinterbliebenenregelung, die Sie auf der Entgeltumwandlungsvereinbarung erklärt finden. Wenn Sie nicht verheiratet sind und eine eheähnliche Gemeinschaft benennen wollen beachten Sie bitte, dass wir hierfür ein gesondertes Formular von Ihnen benötigen.
Wenn Sie als neuer Mitarbeiter bereits eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung bei einem anderen Anbieter haben und bei uns einbringen wollen, so haben Sie das Recht nach § 4 Abs. 3 BetrAVG, den Übertragungswert auf unseren Gruppenvertrag im Rahmen unserer Versorgungsordnung zu übertragen und die Versorgung bei uns fortzuführen. Ansonsten bedürfen Verträge bei anderen Anbietern (schon aus Haftungsgründen) der ausdrücklichen Zustimmung der Geschäftsleitung.
5. Rechtliche Informationen
Die Versorgungszusagen und Versicherungsunterlagen werden auf Veranlassung des Arbeitgebers vom Versicherer erstellt die dann mit Bestandteil dieser Versorgungsordnung werden. Bei den Versorgungszusagen handelt es um Beitragsorientierte Leistungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG.
Für die Direktversicherung per Entgeltumwandlung erhält der Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht ohne Vorbehalt.
Der Beginn der Versorgungszusage ist bei der Direktversicherung der Versicherungsbeginn.
Scheidet der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen aus, wird die Direktversicherung, wenn sie unverfallbar ist, zur weiteren privaten oder betrieblichen Verwendung freigegeben.
Bestehende Zusagen auf betriebliche Altersversorgung werden von dieser Versorgungsordnung nicht berührt und bleiben unverändert bestehen.
Die Vereinbarung über die Direktversicherung und der Arbeitgeberzuschuss gilt solange, wie der Arbeitnehmer Ansprüche auf Bezüge aus dem Dienstverhältnis hat.
Besteht das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltanspruch fort (z. B. bei Mutterschutz, Erziehungszeit, Wehrdienst, Krankheit nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht, unbezahltem Urlaub, u. a.), so ruht die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung ebenso wie der Arbeitgeberbeitrag und der Arbeitgeber entrichtet für diesen Zeitraum keine Beiträge mehr an den Versicherer.
Der Versicherungsvertrag wird in diesem Fall in eine prämienfreie Versicherung umgestellt. Der Arbeitnehmer hat jedoch auch die Möglichkeit, die Beiträge aus eigenen Mitteln weiter zu zahlen.
6. Schlussbestimmungen
Diese Versorgungsordnung tritt zum 01.10.2025 in Kraft.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Versorgungsordnung unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Versorgungsordnung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist dann eine angemessene Regelung zu setzen, die nach Sinn und Zweck dem am nächsten kommt, dass festgelegt worden wäre, wenn dieser Punkt von vornherein beachtet worden wäre. Ebenso gelten die jeweiligen Bestimmungen des BetrAVG.
Die Versorgungsordnung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen für neu eintretende Mitarbeiter geschlossen werden. Bestehende Zusagen bleiben unberührt.
Die Versorgungsordnung kann durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung mit Wirkung für alle Mitarbeiter geändert werden.
Mit der Umsetzung dieser Versorgungsordnung haben wir
Tettner Consulting GmbH
Loebensteinstraße 2, 30175 Hannover
Tel.: 0172 1898812
info@tettner-consulting.de
www.tettner-consulting.de
betraut.
Ansprechpartner ist hier Stefan Tettner.
Dieser übernimmt die erste und laufende Beratung der Mitarbeiter sowie die Erstellung von individuellen Angeboten. Ergänzend werden die Mitarbeiter durch die Personalabteilung betreut.
Zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung werden personenbezogene Daten der Mitarbeiter auf der Grundlage von § 26 BDSG, Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) DSGVO verarbeitet. Die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben werden dabei sowohl von uns als auch von allen beauftragten Unternehmen eingehalten. Über die Datenverarbeitung durch den Versorgungsträger nach § 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung werden die an der Versorgung teilnehmenden Mitarbeiter gesondert informiert.
Bitte beachten Sie, dass die betriebliche Altersversorgung und insbesondere die Entgeltumwandlung eine so komplexe Angelegenheit sind, dass wir dazu nur erste Hinweise geben können, die naturgemäß nicht erschöpfend sind und für deren Richtigkeit wir auch keine Gewähr übernehmen können. Ausführlichere und verlässliche Informationen erhalten Sie insbesondere von den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung, gegebenenfalls auch von Ihrem Steuerberater.
Herzlichst
Ihre Geschäftsleitung
7. FAQ
Informationen zur betrieblichen Altersversorgung - Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG
Welche Vorteile hat die Entgeltumwandlung
Bei entsprechender Gestaltung sind die Beiträge steuer- und sozialabgabenfrei und wirken sich so deutlich geringer auf die Nettoauszahlung aus. Die nachgelagerte Versteuerung und Verbeitragung findet erst bei der Auszahlung mit dem Erreichen der Altersgrenze statt. In der Regel ist die Steuerbelastung mit dem Bezug von Rentenzahlungen deutlich niedriger und führt damit zu einer deutlichen geringeren Steuerbelastung.
Lohnt sich Entgeltumwandlung auch noch für Ältere?
Ja, denn Sie profitieren auch zu diesem Zeitpunkt von der Steuer- und (ggf.) der Sozialabgabenfreiheit. Die Stiftung Warentest hat im „Finanztest Spezial – Altersvorsorge im Betrieb“ die Entgeltumwandlung Arbeitnehmern über 55 Jahren besonders empfohlen.
Hat die Entgeltumwandlung auch Nebenwirkungen?
Wenn Sie Bruttolohn in Versorgungslohn umwandeln, werden für die umgewandelten Gehaltsteile keine Beiträge zur Sozialversicherung (SV) einbehalten. Deswegen hat die Beitragsersparnis entsprechende Leistungsminderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Arbeitslosengeld und dem Krankengeld zur Folge.
Beispiel: 100 Euro Gehaltsumwandlung ergeben derzeit eine Minderung der gesetzlichen Rente von monatlich 1,04 Euro) für jedes Jahr der Entgeltumwandlung. (Beispiel: 25 Jahre Laufzeit entsprechen ca. 26 Euro monatlich weniger gesetzliche Rente.) Da die Beitragsersparnis in eine attraktiv verzinste betriebliche Versorgung eingezahlt wird, gilt das was die Verbraucherzentrale in ihrer Broschüre „Altersvorsorge richtig planen“ auf der Seite 36 folgendermaßen beschreibt: „Die Schmälerung der gesetzlichen Rente ist allerdings minimal und kann im Grunde vernachlässigt werden. Eine gute Betriebsrente gleicht das locker aus.“ Das zeitlich befristete Krankengeld/ Arbeitslosengeld verringert sich analog zum Umwandlungsbetrag. Die Positivwirkung eines lebenslangen zusätzlichen Rentenbezugs kompensiert dies jedoch bei weitem. Zudem fällt dies natürlich nur dann ins Gewicht, wenn überhaupt Krankengeld / Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wird.
Ausscheiden aus der Firma/ Arbeitgeberwechsel.
Bei Ausscheiden bleiben die Versorgungsansprüche gemäß der vereinbarten Versicherungszusage erhalten.
Für bestehende (unverfallbare) Ansprüche hat der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf Übertragung der Versorgung auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers. Es besteht auch die Möglichkeit, den Vertrag privat (beitragsfrei oder beitragspflichtig) fortzuführen.
Finanzieller Engpass.
Wenn sich der Mitarbeiter die Beiträge nicht mehr leisten kann, besteht die Möglichkeit, die Beitragszahlung einzustellen. Jedoch reduzieren sich dadurch die Versicherungsleistungen.
Können die eingezahlten Beträge auf Wunsch auch ausgezahlt werden?
Nein, die Leistungen dürfen nur im Leistungsfall erbracht werden.
"Hartz IV" (Arbeitslosigkeit).
Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz (siehe "Ausscheiden") sind nicht verwertbar und werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") angerechnet.
Insolvenz des Arbeitgebers.
Sollte der Arbeitgeber insolvent werden, bleibt die Versorgung bei bestehenden Ansprüchen (siehe "Ausscheiden") unberührt. Der Vertrag kann somit fortgeführt werden.
Kapitalzahlung.
Anstelle einer lebenslangen Rente kann zum Rentenbeginn eine einmalige Kapitalzahlung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist die rechtzeitige Beantragung vor dem vereinbarten Rentenbeginn.
Auch Rentenansprüche von bezugsberechtigten Hinterbliebenen können kapitalisiert werden, wenn dies vor Auszahlung der ersten Rente beantragt wird.
Privatinsolvenz (des Versorgungsberechtigten).
Während der Anwartschaftsphase besteht im Fall einer Privatinsolvenz in der Regel keine Zugriffsmöglichkeit des Insolvenzverwalters auf die bestehenden Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung. Während der Leistungsphase fallen die oberhalb eines pfändungsfreien Betrages insgesamt zur Verfügung stehenden Rentenleistungen in die Insolvenzmasse. Kapitalzahlungen fallen komplett in die Insolvenzmasse.
Rentenanpassung.
Eine Rentenanpassung muss nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG nicht erfolgen. Sollte die Versicherung in der Rentenphase Überschüsse erwirtschaften, werden diese nach den Tarifbestimmungen an Sie weitergegeben.
Sozialversicherung.
Die Beiträge sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West (BBG/DRV) sozialversicherungsfrei. Die zusätzlichen Beiträge in Höhe von 4 % der BBG sind nicht sozialversicherungsfrei. Somit ist ein Betrag von 4 % der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei, die zusätzlichen 4 % sind nur steuerfrei.
Die Entgeltumwandlung führt zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen (bei Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) und ggf. anderen Sozialleistungen (z. B. des Elterngeldes). Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus diesen Systemen kommen. Des Weiteren kann die Entgeltumwandlung zu einer Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung führen.
Die Versorgungsleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Rentner Pflicht- oder freiwillig Versicherter in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Privatversicherte sind beitragsfrei. Für gesetzliche Krankenversicherte, die im Rentenalter in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind gibt es ab 2020 einen jährlich steigen Freibetrag, auf den keine Leistung zur Krankenversicherung anfallen. Dieser Freibetrag beträgt für 2025 für eine Kapitalauszahlung 22.470 € und für eine Rentenzahlung 187,25 €.
Steuer.
Die Beiträge sind nach § 3 Nr. 63 EStG einkommensteuerfrei, wenn sie im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses (Steuerklasse I – V) gezahlt werden, und soweit sie im Kalenderjahr insgesamt acht Prozent der BBG/DRV (West) nicht übersteigen.
Die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen sind als sonstige Einkünfte voll zu versteuern, soweit sie auf Altersvorsorgebeiträgen beruhen, die gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen wurden (§ 22 Nr. 5 EStG).
Versorgungsunterlagen.
Die Versicherung erstellt umfassende Versorgungsunterlagen und jedes Jahr eine Standmitteilung.
