Rente boostern – mit Arbeitgeber-Power!

Die gesetzliche Rente wird für viele nicht ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu sichern. Mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) haben Sie die Chance, clever vorzusorgen – und das mit Steuervorteilen! Durch die Entgeltumwandlung fließt ein Teil Ihres Bruttogehalts direkt in Ihre Altersvorsorge. Das Beste daran: Ihr Nettogehalt wird kaum spürbar belastet.
Fragen Sie einfach bei Ihrem Arbeitgeber nach, welche bAV-Angebote es in Ihrem Unternehmen gibt – und legen Sie den Grundstein für eine finanziell entspannte Zukunft!

Ihre Vorteile als Mitarbeiter

Darum ist eine bAV sinnvoll

  • Beiträge bis zu 644 Euro monatlich steuerfrei eingezahlt werden.
  • davon 322 Euro monatlich sozialabgabenfrei.
  • Ihr finanzieller Aufwand für den Aufbau einer attraktiven Altersversorgung ist relativ niedrig.
  • Sie haben die Möglichkeit, Ihren Vertrag bei einem Arbeitsplatzwechsel in ein anderes Unternehmen mitzunehmen.
  • Ihre eingezahlten Beiträge sind auch bei einer Insolvenz des arbeitgebenden Unternehmens sicher.

Die Versorgungsordnung: Klarheit statt Chaos!

Mit einer Versorgungsordnung schaffen gute Unternehmen verbindliche Regeln für die betriebliche Altersversorgung. Das bringt Sicherheit, Vertrauen und spart im Ernstfall Zeit und Nerven – für Arbeitgeber und Mitarbeitende.

Vorbemerkung

Der Begriff „Arbeitnehmer“ sowie alle weiteren Personen-/Funktionsbezeichnungen in diesem Versorgungswerk sind neutral und stehen für beide Geschlechter. Arbeitnehmer im Sinne dieser Versorgungszusage sind alle in Voll- oder Teilzeit beschäftigten Personen mit Ausnahme von Minijobs.

1. Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Alle Arbeitnehmer der DRK-Rettungsdienst Kassel gemeinnützige GmbH und der DRK-Sozialdienste Kassel gemeinnützige GmbH können auf Antrag an der Entgeltumwandlung teilnehmen. Voraussetzung ist ein bestehendes erstes Dienstverhältnis. Der Arbeitnehmer erhält das unwiderrufliche Recht, für den Fall seines Ablebens eine bezugsberechtigte Person gemäß Punkt 3 der Versorgungsordnung zu benennen. Der Antrag auf Entgeltumwandlung muss dem Arbeitgeber einen Monat vor Beginn der Entgeltumwandlung schriftlich vorliegen. Soweit das Gehalt/der Lohn Bemessungsgrundlage für sonstige Vergütungen ist, wird der Arbeitnehmer, der sich für die Entgeltumwandlung entschieden hat, so gestellt, als ob eine Umwandlung nicht erfolgt wäre. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass Gehaltserhöhungen einheitlich oder nach Gruppen gestaffelt in bestimmter Relation zu den vorherigen Bezügen festgesetzt werden.

2. Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung

Alle Arbeitnehmer der DRK-Rettungsdienst Kassel gemeinnützige GmbH und der DRK-Sozialdienste Kassel gemeinnützige GmbH erhalten nach der Probezeit eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung. Für Vollzeitkräfte werden ab dem 01.01.2024 100 € mtl. in die Direktversicherung eingezahlt. Bei Teilzeitkräften richtet sich der Beitrag nach den Stunden, die geleistet werden. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden erhalten die Mitarbeiter eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung von 50 € mtl., bei einer wöchent­lichen Arbeitszeit zwischen 20 und 30 Stunden erhalten die Mitarbeiter 75 € mtl. und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden erhalten die Mitarbeiter 100 € mtl. für die arbeitgeberfinanzierte Versorgung. Ändert sich die Arbeitszeit, werden die Verträge nach den vorstehenden Korridoren angepasst. Betriebliche Altersversorgung können nur Mitarbeiter im ersten Dienstverhältnis abschließen. Alle Mitarbeiter ohne sozialversichertes Einkommen können keine Direktversicherung abschließen und erhalten auch keine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung. Alle Mitarbeiter – ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der Krankenversicherung (Aushilfen und Geringfügig Beschäftigte) – können keine Direktversicherung abschließen und erhalten auch keine arbeitgeberfinanzierte Altersver­sorgung. Die Arbeitgeberleistung wird nach § 3 Nr. 63 EStG gewährt, die im Rahmen dieser Versorgungsordnung ab dem 01.01.2017 vereinbart wird. Der Arbeitnehmer hat zusätzlich die Möglichkeit, von seinem Entgelt mtl. Beiträge zu entrichten, die im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge liegen müssen.

3. Berufsunfähigkeitsversicherung und Altersversorgung über die Direktversicherung

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit über seinen Arbeitgeber eine Berufsunfähigkeits­versicherung und eine Altersversorgung im Rahmen der Direktversicherung abzu­schließen, diese wird vom Arbeitgeber gemäß BRSG mit 15 % bezuschusst. Des Weiteren kann der Mitarbeiter seine Vermögenswirksamen Leistungen von 6,65 € mtl. für Vollzeitkräfte in die Direktversicherung einzahlen. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich der Beitrag nach der vereinbar­ten Wochenarbeitszeiten. Diese werden ebenfalls mit 15 % bezuschusst.

Der Arbeitgeberzuschuss wird nur so lange und soweit gewährt, wie der Mitarbeiter Anspruch auf Arbeitsentgelt hat und die Entgeltumwandlungsvereinbarung besteht und wie der Arbeitgeber im Einzelfall durch die Umwandlung von Gehaltsbestandteilen Sozialversicherungsbeiträge spart. Entfällt der Arbeitgeberzuschuss, wird der Anspruch des Mitarbeiters auf künftiges laufendes Entgelt um einen zusätzlichen Betrag in Höhe des wegfallenden arbeitgeberfinanzierten Beitrags gekürzt, so dass der Beitrag zu der Versorgung insgesamt gleich bleibt.

4. Anbieter

Für die Versorgung kann der Arbeitnehmer wahlweise eine Direktversicherung mit einem Tarif für die Altersversorgung und/oder einen Tarif zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit vereinbaren.

Für die Altersversorgung stehen dem Arbeitnehmer die Direktversicherungstarife mit der Bezeichnung „Klassik“ und „KomfortDynamik“ der Allianz Lebensversicherung AG zur Verfügung. Für die Berufsunfähigkeitsabsicherung kann der Direktversicherungstarif SBU der Allianz Lebensversicherungs-AG genutzt werden. Aus der Direktversicherung für die Berufsunfähigkeitsversicherung erhält der Arbeitnehmer im Falle der Berufsunfähig­keit eine Rentenleistung vom Versicherer. Die mtl. garantierte Berufsunfähigkeitsver­sicherungsrente beträgt max. 1750 € mtl. Der Vertragsabschluss der Berufsunfähig­keitsversicherung ist von der Antragsprüfung des Versicherers abhängig. Etwaige Leistungseinschränkungen auf Grund des Gesundheitszustandes des Versorgungsbe­rechtigten, die als Bestandteil des Direktversicherungsvertrages vereinbart wurden, gelten dem Grunde nach auch im Rahmen der Versorgungszusage. Die Höhe und die Leistungsdauer der Rentenleistung sowie weitere Details zur Versorgung richten sich nach der Versorgungszusage, der Entgelt­umwandlungsvereinbarung, dem Versiche­rungstarif und den Versicherungsbedingun­gen des Versicherers. Neue Arbeitnehmer können ihr Deckungskapital gemäß § 4 Abs. 3 BetrAVG vom ehemaligen Arbeitgeber innerhalb der gesetzlichen Fristen auf das Versorgungssystem des Arbeitgebers übertragen. Die DRK-Rettungsdienst Kassel gGmbH übernimmt keine Verträge von vorherigen Arbeitgebern, ausgenommen sind pauschal versteuerte Direktversiche­rungsverträge, deren Beginn vor dem 01.01.2005 datiert wurden. Für diese Verträge behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, über die Übernahme im Einzelfall zu entscheiden.

5. Durchführungsweg

Die Finanzierung erfolgt über den Durchführungsweg der Direktversicherung. Bei einer Direktversicherung handelt es sich um eine Rentenversicherung, die der Arbeitgeber auf den Namen des Arbeitnehmers abschließt. Der Höchstbeitrag aus sämtlichen arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierten Beiträgen beträgt 4 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze West, im Jahr 2024 sind dies 302 € mtl. bzw. 3.624 € jährlich. Seit 2018 sind weitere 4 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze West steuerfrei. Es können somit 8 % der aktuellen Beitrags­bemessungsgrenze West steuerfrei umgewandelt werden.

Die Höhe der Versorgungsleistungen sowie weitere Details zur Versorgung des Arbeitnehmers richten sich nach der Versorgungszusage, der Entgeltumwandlungsvereinba­rung, dem Versicherungstarif und den Versicherungsbedingungen des Versicherungstarifes. Die Versicherungsleistung wird bei Fälligkeit an den Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebene direkt ausgezahlt. Eine Hinterbliebenenversorgung im steuerlichen Sinne darf nur Leistungen an die Witwe des Arbeitnehmers oder den Witwer der Arbeitnehmerin, die Kinder i. S. d. § 32 Abs. 3 u. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG (Kindergeldberechtigung), den früheren Ehegatten oder die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft vorsehen. Ist bei Antragstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt durch den Arbeitnehmer kein Auszahlungsberechtigter für den Fall seines Todes benannt worden oder lebt die bezeichnete Person bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr, sind die Versicherungsleistungen in folgender Rangfolge widerruflich zu zahlen an:

› den Ehegatten, mit dem der Arbeitneh­mer zum Zeitpunkt seines Todes in gültiger Ehe verheira­tet war, oder den Lebenspartner, mit dem der Arbeitneh­mer zum Zeitpunkt seines Todes in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelebt hat,

 

› falls nicht vorhanden, seinen ehelichen und die ihnen gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen, wenn und solange die Kinder im Sinne von § 32 Abs. 3 und 4 S.1 Nr. 1 – 3 EStG (Kindergeldberechtigung) berücksichtigungsfähig sind,

 

› falls nicht vorhanden, den vom Arbeitgeber mit dem Einvernehmen des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles namentlich benannten Lebensgefährten bzw. gleichgeschlechtlichen Lebenspartner einer nicht eingetragenen Lebenspartner­schaft des Arbeitnehmers, der die in den Versicherungsbedingungen genannten Leistungsvoraussetzungen erfüllt,

 

› falls nicht vorhanden, die Enkelkinder des Arbeitnehmers, wenn sie auf Dauer in den Haushalt des Arbeitnehmers aufge­nommen und versorgt werden, soweit sie die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 – 3 erfüllen und auch im Falle des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

 

› falls keine der vorstehend genannten Personen vorhanden sind und eine Leistung als Sterbegeld gezahlt wird, die vom Arbeitgeber mit Einvernehmen des Arbeitnehmers benannte Berechtigte, falls nicht vorhanden, die Erben des Arbeitneh­mers. Sämtliche Bezugsrechte sind nicht übertragbar und nicht beleihbar.

6. Versorgungszusage und Zusageart

Die Versorgungszusagen werden auf Veranlassung des Arbeitgebers vom Versicherer erstellt. Bei den Versorgungszusagen handelt es sich um beitragsorientierte Leistungszusagen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Für die Direktversicherung Entgeltumwandlung erhält der Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht ohne Vorbehalt. Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Der Beginn der Versorgungszusage ist bei der Direktversicherung der Versicherungsbeginn. Scheidet der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen aus, so beantragt das Unternehmen innerhalb der gesetzlichen Fristen die Übertragung der Versicherungsnehmer­eigenschaft auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer (versicherungsvertragliches Verfahren). Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft richtet sich nach § 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG. Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses auch eine Übertragung nach § 4 Abs. 3 BetrAVG (Portabilität) verlangen.

7. Keine Anrechnung

Eine Anrechnung von anderen betrieblichen oder gesetzlichen Versorgungsleistungen auf Leistungen aus dieser Versorgungsord­nung – und umgekehrt – ist ausgeschlossen. Die im Rahmen dieser Versorgungsordnung vereinbarten betrieblichen Versorgungsleis­tungen bestehen rechtlich unabhängig von etwaigen anderen bereits früher getroffenen Regelungen.

8. Anpassung von laufenden Leistungen

Sämtliche auf den Versicherungsvertrag entfallenden Überschussanteile werden zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet. Alternativ kann eine Anpassung der laufenden Leistung von 1 % vereinbart werden. Eine zusätzliche Erhöhung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG).

9. Entgeltfreie Beschäftigungszeiten

Die Vereinbarung über die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung gilt nur solange, wie der Arbeitnehmer Ansprüche auf Bezüge aus dem Dienstverhältnis hat.

Besteht das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltanspruch fort (z. B. bei Mutterschutz, Erziehungszeit, Krankheit nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht, unbezahltem Urlaub, u. a.), entfällt die Beitragszahlungs­pflicht und der Arbeitgeber entrichtet keine Beiträge mehr an den Versicherer. Der Versicherungsvertrag wird in diesem Fall in eine prämienfreie Versicherung umgestellt. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, die Beiträge aus eigenen Mitteln weiter zu zahlen.

Weitere oder sonstige Leistungsvorausset­zungen werden in den einzelvertraglichen Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung und in den Versicherungsbedingungen zu den abzuschließenden Direktversicherungen geregelt.

10. Beratung und Verwaltung

Die Beratung der Arbeitnehmer erfolgt über die PHÖNIX Vorsorgemanagement AG, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg.

11. Salvatorische Klausel und Schlusserklärung

Sollten einzelne Bestimmungen auf Grund von Rechtsprechung oder Gesetzeslage ungültig sein oder weist diese Zusage Regelungslücken auf, werden die entspre­chenden Bestimmungen so angepasst und die Lücken so geschlossen, wie sie bei entsprechender Kenntnis ursprünglich formuliert worden wären. Die Neuformulie­rungen sind nach billigem Ermessen vorzunehmen. Die vorliegende Versorgungs­ordnung kann durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden, und zwar auch zum Nachteil der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.

12. Laufzeit

Diese Versorgungsordnung tritt ab dem 01.07.2025 in Kraft und ist für unbestimmte Dauer gültig.

Kassel, den 11. Juli 2025 / DL

Rechtliche Informationen

Informationen zur betrieblichen Altersversorgung – Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EstG

 

Ausscheiden aus der Firma / Arbeitgeberwechsel

Bei Ausscheiden bleiben die Versorgungsan­sprüche gemäß der vereinbarten Versiche­rungszusage erhalten. Für bestehende (unverfallbare) Ansprüche hat der Mitarbei­ter einen Rechtsanspruch auf Übertragung der Versorgung auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers. Es besteht auch die Möglichkeit, den Vertrag privat (beitrags­frei oder beitragspflichtig) fortzuführen.

Finanzieller Engpass

Wenn sich der Mitarbeiter die Beiträge nicht mehr leisten kann, besteht die Möglichkeit, die Beitragszahlung einzustellen. Jedoch reduzieren sich dadurch die Versicherungs­leistungen.

„Hartz IV“ (Arbeitslosigkeit)

Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz (siehe „Ausscheiden“) sind nicht verwertbar und werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) angerechnet.

Insolvenz des Arbeitgebers

Sollte der Arbeitgeber insolvent werden, bleibt die Versorgung bei bestehenden Ansprüchen (siehe „Ausscheiden“) unberührt. Der Vertrag kann somit fortgeführt werden.

Kapitalzahlung

Anstelle einer lebenslangen Rente kann zum Rentenbeginn eine einmalige Kapitalzahlung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist die rechtzeitige Beantragung vor dem vereinbar­ten Rentenbeginn.

Privatinsolvenz (des Versorgungsberechtigten)

Während der Anwartschaftsphase besteht im Fall einer Privatinsolvenz in der Regel keine Zugriffsmöglichkeit des Insolvenzver­walters auf die bestehenden Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung. Während der Leistungsphase fallen die oberhalb eines pfändungsfreien Betrages insgesamt zur Verfügung stehenden Rentenleistungen in die Insolvenzmasse. Kapitalzahlungen fallen komplett in die Insolvenzmasse.

Rentenanpassung

Bei laufenden Renten ist gemäß Betriebsren­tengesetz (§ 16 BetrAVG) alle drei Jahre zu prüfen, ob die Renten vom Arbeitgeber angepasst werden müssen. Diese Anpas­sungsprüfungspflicht entfällt, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschüsse zur Erhöhung der Rentenleistungen verwendet werden oder die Rentenleistung jährlich um mindestens 1 % erhöht wird.

Sozialversicherung

Die Beiträge sind bis zu 4 % der Beitragsbe­messungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Deutsch­land West (BBG/DRV) sozialversicherungs­frei. Der zusätzliche Betrag in Höhe von max. 1.800 € ist nicht sozialversicherungs­frei. Die Entgeltumwandlung führt zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen (bei Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) und ggf. anderen Sozialleistungen (z. B. des Elterngeldes). Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus diesen Systemen kommen. Des Weiteren kann die Entgeltumwandlung zu einer Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung führen. Die Versorgungsleis­tungen aus einer betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenund Pflegeversi­cherung, wenn der Rentner Pflicht- oder freiwillig Versicherter in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Privatversicherte sind beitragsfrei.

Steuer

Die Beiträge sind nach § 3 Nr. 63 EStG einkommensteuerfrei, wenn sie im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses (Steuer­klasse I bis V) gezahlt werden, und soweit sie im Kalenderjahr insgesamt 4 % der BBG/ DRV (West) nicht übersteigen. Für Neuzusa­gen (ab dem 01.01.2005) besteht ggf. nach Ausschöpfung der 4 % BBG/DRV (West) ein erweiterter Förderrahmen in Höhe von max. 1.800 € jährlich. Dieser Betrag ist steuerfrei, wenn die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) bisher nicht angewendet wird. Die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen sind als sonstige Einkünfte voll zu versteuern, soweit sie auf Altersvorsorgebeiträgen beruhen, die gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen wurden (§ 22 Nr. 5 EStG).

 

Weitere Informationen und Angebote erhalten Sie über die DRK-Rettungsdienst Kassel gemeinnützige GmbH und die DRK-Sozialdienste Kassel gemeinnützige GmbH.

Königstor 24

34117 Kassel

www.DRK-Kassel.de

Telefon: 0561 - 729 04-0

Telefax: 0561 - 729 04-49

Claudia Tüscher

Expertin für betriebliches Vorsorge-Management

„„In der max-Hausrat Premium greift auch der berühmte max-Leistungsschutz. Das heißt: Sollte ein anderer, frei zugänglicher Versicherer in seinem Standardbedingungswerk einen weitergehenden, besseren Leistungsumfang oder höhere Sublimits anbieten, dann werden zur Schadensabwicklung die Bedingungen des Wettbewerbers zu Grunde gelegt.““

Claudia Tüscher

Expertin für betriebliches Vorsorge-Management

"In der max-Hausrat Premium greift auch der berühmte max-Leistungsschutz. Das heißt: Sollte ein anderer, frei zugänglicher Versicherer in seinem Standardbedingungswerk einen weitergehenden, besseren Leistungsumfang oder höhere Sublimits anbieten, dann werden zur Schadensabwicklung die Bedingungen des Wettbewerbers zu Grunde gelegt."