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Tiere im Haftungsrecht – Luxustier vs. Nutztier

Der Gesetzgeber hat mit dem § 833 BGB einen besonderen Haftungstatbestand für Tierhalter geschaffen, der einer genaueren Betrachtung wert ist.

§ 833 Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Haustieren, die einem Beruf, dem Erwerb oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen (die sogenannten Nutztiere) und solchen, die nicht unter diese Bestimmung fallen (die sogenannten Luxustiere).

Nutztierhalter können sich im Schadenfall von einer Haftung entlasten, sofern sie sich bei der Aufsicht über das Tier nicht einer Aufsichtspflichtverletzung schuldig gemacht haben. Der Halter eines Luxustieres kann sich nicht entlasten, denn hier ergibt sich die Haftung des Tierhalters allein aus der Tatsache, dass er dieses Tier hält. Man nennt dies auch Gefährdungshaftung, am bekanntesten ist in Deutschland die Gefährdungshaftung des Kfz-Halters.

Fazit

Halter von Luxustieren haften aus Gefährdung und können sich davon nicht entlasten. Hingegen können sich Halter von Nutztieren von der Haftung entlasten. Nutztiere sind in Deutschland meistens landwirtschaftlich genutzte Tiere wie z. B. Rinder, Schweine und Geflügel. Aber auch Hunde können Nutztiere sein, wenn sie z. B. gewerblich als Wachhunde genutzt werden.

Exkurs: Welche Tiere sind im Deckungskonzept max-PHV mitversichert?

Tarife max-PHV Plus und Premium:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von

  • zahmen Haustieren z. B. Katzen, Hühnern, Tauben
  • gezähmten Kleintieren z. B. Hamster, Meerschweinchen
  • Bienen
  • Blinden-, Signal- oder Behindertenbegleithunden
  • wilden Kleintieren (z. B. Spinnen, Fröschen, Skorpionen und Schlangen), wenn es sich dabei um erlaubte und – soweit genehmigungspflichtig – genehmigte Haltung und Hütung im Haushalt des Versicherungsnehmers zu privaten Zwecken handelt.

Im Tarif max-PHV Premium ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht aus einer geringfügigen Haltung von Nutztieren (z. B. Rinder, Schafe, Schweine, Geflügel) zu eigenwirtschaftlichen Zwecken mitversichert.

Für die private Haltung von Hunden und Pferden stehen die leistungsstarken max-THV-Deckungskonzepte bereit.

Veröffentlicht am 02.08.2022

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